NAMENSRECHT
Namensrecht umfasst sowohl die Vorschriften, die festlegen, welchen Namen eine Person zu führen berechtigt ist, als auch die Voraussetzungen nach Zivilrecht bzw. Öffentlichem Recht für eine Namensänderung.
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Das Recht zur Führung eines Namens (natürliche und juristische Personen/ Gesellschaften) beinhaltet das Recht andere vom Gebrauch dieses Namens auszuschließen.
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Das Namensrecht findet sich im Markenrecht und im Familienrecht.
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Der Schutz seines bürgerlichen Namens als persönliches "Kennzeichen" ist dabei im § 43 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) geregelt.
Aus unternehmerischer Sicht normiert § 9 UWG den Firmennamen und den damit verbundenen Schutz vor Verwechslungen.
Darüber hinaus sind in Österreich auch ausländische Firmennamen nach Artikel 8 der Pariser Verbandsübereinkunft geschützt. Notwendige Voraussetzung für diesen Schutz ist es, dass das ausländische Unternehmen unter diesem Firmennamen auch in Österreich tatsächlich geschäftstätig ist.
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§ 12 des Markenschutzgesetzes (MarkenSchG) regelt das Namensrecht wie folgt:
"Niemand darf ohne Zustimmung des Berechtigten den Namen, die Firma oder die besondere Bezeichnung des Unternehmens eines anderen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzen."
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