top of page

RECHT AM EIGENEN ABBILD

INTERNETJURIST_AT_Kaempfe_um_dein_Urheberrecht_Dr_Ludwig_N

Das "Recht am eigenen Abbild" als sogenanntes Persönlichkeitsrecht ist im § 78  UrhG Urheberrecht geregelt.

 

Bei Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts drohen kostspielige Verfahren über Unterlassungsklagen. Oftmals in Verbindung mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

​

Hinzukommen können zudem noch Klagen auf Schadenersatz, auf Widerruf und Urteilsveröffentlichung.

​

Berechtigte Interessen des Abgebildeten können beispielsweise verletzt werden durch

- Bloßstellung, Entwürdigung, Herabsetzung oder  

   Preisgabe des Privatlebens

- Verwendung zu Werbezwecken

​

Ob es sich bei einer Veröffentlichung um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts "Recht am eignen Abbild" handelt, muss jeweils im konkreten Einzelfall evaluiert werden.

 

Das Gesamtbild ist entscheidend.

 

Mein Team und ich beraten Sie gerne in diesem Zusammenhang.

bottom of page